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   BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 19/02   

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https://dejure.org/2003,10261
BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 19/02 (https://dejure.org/2003,10261)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2003 - AnwZ (B) 19/02 (https://dejure.org/2003,10261)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2003 - AnwZ (B) 19/02 (https://dejure.org/2003,10261)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Eintragung einer Rechtsanwaltsgesellschaft in das Handelsregister - Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft zur Anwaltschaft - Änderung einer Firmierung bei einer Rechtsanwaltsgesellschaft - Übergang von Anfechtungsantrag zum Feststellungsbegehren bei Erledigung der ...

  • Judicialis

    VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4; ; BRAO § 59 h; ; BRAO § 59 k Abs. 1 Satz 3; ; BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 1; ; BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlaß eines Unterlassungsgebots durch die Rechtsanwaltskammer; Zulässigkeit eines Fortsetzungs-Feststellungsbegehrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 41/02

    Presserecht.de

    Auszug aus BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 19/02
    Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2001 war rechtswidrig, weil die Bundesrechtsanwaltsordnung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nicht die Befugnis verleiht, festgestellten Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen (Senatsbeschluß vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 41/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, unter II 1).

    Auch § 73 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BRAO bieten hierfür keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (Senatsbeschluß vom 25. November 2002 aaO; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - I ZR 29/99, NJW 2002, 2039 unter II 1).

    Dagegen enthält die Bundesrechtsanwaltsordnung keine Rechtsgrundlage dafür, daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts durch den Erlaß mit Verwaltungszwang durchsetzbarer Ge- und Verbote begegnet (Senatsbeschluß vom 25. November 2002, aaO unter II 1 c).

  • BGH, 24.11.1997 - AnwZ (B) 38/97

    Entziehung der Zulassung eines von der Residenzpflicht befreiten Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 19/02
    Ein der Fortsetzungsfeststellungsklage des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechendes Feststellungsbegehren sieht die Bundesrechtsanwaltsordnung zwar nicht vor, so daß ein solches Feststellungsbegehren nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in der Regel unzulässig ist (BGH, Beschluß vom 1. März 1993, AnwZ (B) 29/92, aaO, unter II 2 b; BGH, Beschluß vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 4/94, BRAK-Mitt. 1995, 73 unter II 2; BGH, Beschluß vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 38/97, BRAK-Mitt. 1998, 40 = NJW 1998, 1078 unter II 2 a).

    Dies setzt aber voraus, daß der Antragsteller anderenfalls ohne effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) bliebe, obwohl er in seinen Rechten beeinträchtigt ist und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung und dem Antragsteller bei künftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird (BGH, Beschluß vom 1. März 1993, aaO; BGH, Beschluß vom 11. Juli 1994, aaO; BGH, Beschluß vom 24. November 1997, aaO).

  • BGH, 11.07.1994 - AnwZ (B) 4/94

    Fachanwaltsbezeichnung - Umzulassung - Rechtsanwaltskammerwechsel

    Auszug aus BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 19/02
    Ein der Fortsetzungsfeststellungsklage des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechendes Feststellungsbegehren sieht die Bundesrechtsanwaltsordnung zwar nicht vor, so daß ein solches Feststellungsbegehren nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in der Regel unzulässig ist (BGH, Beschluß vom 1. März 1993, AnwZ (B) 29/92, aaO, unter II 2 b; BGH, Beschluß vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 4/94, BRAK-Mitt. 1995, 73 unter II 2; BGH, Beschluß vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 38/97, BRAK-Mitt. 1998, 40 = NJW 1998, 1078 unter II 2 a).

    Dies setzt aber voraus, daß der Antragsteller anderenfalls ohne effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) bliebe, obwohl er in seinen Rechten beeinträchtigt ist und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung und dem Antragsteller bei künftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird (BGH, Beschluß vom 1. März 1993, aaO; BGH, Beschluß vom 11. Juli 1994, aaO; BGH, Beschluß vom 24. November 1997, aaO).

  • BGH, 25.10.2001 - I ZR 29/99

    Vertretung der Anwalts-GmbH

    Auszug aus BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 19/02
    Auch § 73 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BRAO bieten hierfür keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (Senatsbeschluß vom 25. November 2002 aaO; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - I ZR 29/99, NJW 2002, 2039 unter II 1).
  • BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 59/01

    Zulassung eines ehemaligen Lebenszeitbeamten zur Rechtsanwaltschaft; Erledigung

    Auszug aus BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 19/02
    Der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren trotz eingetretener Erledigung der Hauptsache aufrechterhaltene Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht - wie im Regelfall anzunehmen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Januar 2002 - AnwZ (B) 59/01, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2 b m.w.Nachw.) - mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden.
  • BayObLG, 27.03.2000 - 3Z BR 331/99

    Zur Zulässigkeit von Rechtsanwalts-Aktiengesellschaften

    Auszug aus BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 19/02
    Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt war, die Firmierung der Rechtsanwaltsgesellschaft im Wege einer Unterlassungsverfügung zu beanstanden, aber auch dann in gleicher Weise, wenn der Antragsteller berechtigt sein sollte, seinem Beruf als Rechtsanwalt auch in der im Handelsregister eingetragenen Rechtsanwaltsaktiengesellschaft nachzugehen (vgl. dazu BayObLG, NJW 2000, 1647) und deshalb eine Rückumwandlung der Rechtsanwaltsaktiengesellschaft in eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung nicht erfolgen würde.
  • BGH, 01.03.1993 - AnwZ (B) 29/92

    Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts im Nebenberuf - Vereinbarkeit mit der

    Auszug aus BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 19/02
    Ein der Fortsetzungsfeststellungsklage des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechendes Feststellungsbegehren sieht die Bundesrechtsanwaltsordnung zwar nicht vor, so daß ein solches Feststellungsbegehren nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in der Regel unzulässig ist (BGH, Beschluß vom 1. März 1993, AnwZ (B) 29/92, aaO, unter II 2 b; BGH, Beschluß vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 4/94, BRAK-Mitt. 1995, 73 unter II 2; BGH, Beschluß vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 38/97, BRAK-Mitt. 1998, 40 = NJW 1998, 1078 unter II 2 a).
  • BGH, 14.07.2003 - AnwZ (B) 59/02

    Zurücknahme von mißbilligenden Belehrungen

    Voraussetzung hierfür ist, daß der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung zugleich geeignet ist, eine Rechtsfrage allgemein zu klären, die sich der Justizverwaltung und dem Antragsteller bei künftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse BGHZ 137, 200, 201 ff; vom 13. Januar 2003 - AnwZ (B) 59/01 und AnwZ (B) 19/02 - jeweils m.w.N.).
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